Recht
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Wer ist in Werkstätten versichert?

(August 2011)

Die Voraussetzungen für die gesetzliche Unfallversicherung für Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt (WfbM) arbeiten, hat ein Gerichtsurteil klargestellt.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 18. Januar 2011 (Aktenzeichen B 2 U 9/10 R) bekräftigt, dass in den drei Bereichen einer WfbM – also dem Eingangsverfahren, dem Berufsbildungsbereich und dem Arbeitsbereich – grundsätzlich Versicherungsschutz über die jeweilige Einrichtung besteht. Die Aufnahme in eine WfbM setze dabei voraus, dass der behinderte Mensch ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann. Die Zielsetzung einer WfbM sei die erfolgreiche Eingliederung des behinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt, zumindest aber in den Arbeitsbereich der Werkstatt. Menschen mit Behinderungen, die unter diesen Voraussetzungen in einer Werkstatt arbeiten, genießen also den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Hinblick auf Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten.

In dem vom BSG entschiedenen aktuellen Fall war der Kläger zum Unfallzeitpunkt jedoch im Förder- und Betreuungsbereich einer anerkannten WfbM betreut worden. Zwar sind diese Förder- und Betreuungsbereiche – wie im vorliegenden Fall – oftmals räumlich und organisatorisch an eine anerkannte Werkstatt angegliedert, das BSG stellte hierzu aber ausdrücklich fest, dass sie nicht Teil einer WfbM sind und sich daher der Versicherungsschutz nicht auf diese Bereiche erstreckt. Hierbei kommt zum Tragen, dass die Zielsetzung innerhalb eines Förder- und Betreuungsbereichs eher auf dem therapeutischen Gebiet liegt: Angestrebt wird eine Förderung im allgemeinen lebenspraktischen Bereich.

Aufgrund der mehrfachen schweren Behinderung kam für den Kläger die Aufnahme in eine WfbM nicht in Betracht, sodass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelte. Auch behinderte Menschen in einem Pflege- oder Wohnheim sind während ergotherapeutischer Maßnahmen nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
 


SGB XII / 26 Euro in Werk- u. Tagesförderstätten

(8. August 2005)
Am 1. Januar 2005 ist das neue Sozialhilferecht (SGB XII) in Kraft getreten. Es sieht u.a. vor, dass Eltern volljähriger behinderter Menschen für Leistungen der Eingliederungshilfe monatlich 26 Euro zahlen müssen. Diese Regelung gilt aber nicht für die in Werk- und Tagesförderstätten geleistete Eingliederungshilfe. Sollten die Eltern dennoch zum Unterhalt herangezogen werden, kann die folgende Argumentationshilfe verwendet werden, die Sie sich als pdf-Datei (96kB) herunterladen können:
Argumentationshilfe des Bundesverbandes für Körper- und Mehrfachbehinderte zum Thema "Werkstatt und 26 Euro vom Januar 2005"



Was sind Werkstätten für behinderte Menschen aus rechtlicher Sicht - welche Aufgaben haben sie?

Vortrag von Rechtsanwältin Monika Geis (25. August 2003)

Bearbeiteter Vortrag, der auf der Mitgliederversammlung der BundesElternVereinigung am 22. März 2003 in Berlin gehalten wurde

Da das Papier 11 Seiten umfasst, steht es hier für Sie nur zum Download bereit.

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