Recht
> Kleines 1 x 1 des Behindertenrechts...


August 2005
Autor: Rechtsanwalt Helmut Böddeling, Hamburg

In unserer täglichen Praxis als Rechtsberater der BundesElternVereinigung tauchen immer wieder Fragen auf, auf die klare Antworten möglich sind, die aber vielen Eltern nicht bekannt sind und deswegen oft zu Sorge und Unklarheit führen.
Ich möchte daher einige Themen kurz anreißen und zusammenstellen, die gerade auch für junge Eltern wichtig sind und die immer wieder Anlass für Fragen sind.
Es sind dies nur Anstöße, um die entsprechenden Sachverhalte bei sich zu klären. Es handelt sich dabei nicht um abschließende vertiefte Themenbearbeitung.


Grundsicherung

Junge Menschen mit Behinderungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bekommen seit 1.1.2003 Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff SGB XII (etwa in Höhe der früheren Hilfe zum Lebensunterhalt).
Voraussetzung ist, dass sie erwerbsunfähig sind, d. h. nicht mehr als drei Stunden täglich auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein können.
Diese Leistung steht auch jungen Menschen mit Behinderungen zu, die noch bei den Eltern wohnen. Sie umfasst unter anderem auch die Miete.

Neu gegenüber der früheren Sozialhilfe ist, dass die Grundsicherung unabhängig vom Vermögen der Eltern geleistet wird. Einkommen der Eltern wird nur dann angerechnet, wenn es insgesamt mehr als 100.000 € jährlich beträgt.
Diese Leistung ist immer noch Eltern nicht bekannt und kann in manchen Fällen zur Entlastung der Haushaltskasse beitragen.


Kindergeld I

Das Kindergeld müsste eigentlich " Elterngeld" heißen. Es steht bei volljährigen Kindern den Eltern zu, auch wenn die Kinder in einer vollstationären Einrichtung leben. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Eine Abzweigung des Kindergeldes durch das Sozialamt ist in der Regel rechtswidrig.


Kindergeld II

Eine Verrechnung des Kindergeldes als " Einkommen des Kindes", z. B. bei der Grundsicherung, ist ebenfalls rechtswidrig.
Gleichwohl versuchen Sozialhilfeträger immer wieder, das Kindergeld in Anrechnung zu bringen und dies praktisch als "Einkommen" des behinderten volljährigen Kindes zu bewerten. Um diesen Betrag wird die Grundsicherung abgesenkt. Auch dies ist rechtswidrig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Eltern das Kindergeld regelmäßig dem Kind zukommen lassen.


Kindergeld III

Unklarheit besteht oft auch, wie lange das Kindergeld gezahlt wird. In den obengenannten Fällen wird das Kindergeld gezahlt, solange das Kind lebt.


Heranziehung I

Immer wieder fragen Eltern von Kindern bei uns an, die im vollstationären Bereich leben, ob eigenes Vermögen oder überdurchschnittliches Einkommen dazu führen kann, dass das Sozialamt Rückgriff bei den Eltern nimmt.
Diese Gefahr besteht seit Juli 2001 nicht mehr. Damals wurde das Sozialgesetzbuch IX geändert und damit die Heranziehung für Eltern mit Kindern im vollstationären Bereich. Seit diesem Zeitpunkt werden Eltern, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation, nur noch in Höhe von pauschal 26 € (seit 1.1.2005: 46 €) herangezogen.
Die früher üblichen Überprüfungen usw. fallen damit weg.


Heranziehung II

Auch nach dem oben genannten Datum vom Juli 2001 mussten Eltern, deren volljährige Kinder ambulant betreut wurden, immer noch mit höherer Heranziehung rechnen.
Auch diese Gefahr ist seit 1.1.2005 gebannt. Auf Grund der Vorschrift des §§ 94 SGB XII sind nunmehr auch in diesem Falle die Heranziehungsmöglichkeiten des Sozialhilfeträgers im obigen Sinne eingeschränkt. Es muss daher niemand mehr aus finanziellen Gründen sein Kind in eine vollstationäre Einrichtung geben.


Gesetzliche Betreuung

Wenn junge Menschen mit Behinderung volljährig werden, so erlischt die elterliche Sorge, unabhängig von der Schwere der Behinderung. Sind sie nicht in der Lage, in wesentlichen Lebensbereichen eigene Entscheidungen zu treffen, so wird ihnen auf Antrag vom Vormundschaftsgericht ein gesetzlicher Betreuer beigeordnet.
Eine gesetzliche Betreuung wird überflüssig, wenn der junge Mensch mit Behinderung seinen Eltern eine Generalvollmacht erteilen kann. Dies ist bei manchen Menschen mit geistiger Behinderung ja durchaus möglich und kann die Prozedur der Begutachtung, Betreuerbestellung, der jährlichen Berichte und Kontrollen usw. überflüssig machen.


Betreuerpauschale I

Gesetzlichen Betreuern steht nach § 1835 a BGB eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 323 € jährlich zu.
Über diesen Anspruch werden die ehrenamtlichen Betreuer (Eltern Geschwister usw.) in der Regel vom Gericht nicht aufgeklärt.
Mit diesem Anspruch sind pauschal alle Aufwendungen für Telefon, Fahrtkosten usw. abgegolten.
Wenn man auf die Pauschale verzichtet, kann man im Wege des Einzelnachweises auch höhere Aufwendungen geltend machen, wenn vorher klar war, dass es sich nicht um Zuwendungen an den Betreuten handelte.


Betreuerpauschale II

Häufig sind beide Eltern gleichrangig als gesetzliche Betreuer bestellt. Immer wieder wird dann die Frage gestellt, ob beide die Aufwandsentschädigung verlangen können. Dies ist nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung gegeben. Im Gesetz ist kein Hinweis darauf enthalten, dass nur einer von zwei Betreuern die Entschädigung verlangen kann. Ob es auf das Ganze gesehen immer richtig ist, zwei Pauschalen geltend zu machen, ist eine andere Frage.


Betreuerpauschale III

Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung erlischt allerdings, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Betreuerjahres (ein Jahr nach Bestellung durch das Amtsgericht) geltend gemacht wird. Da viele Betreuer diesen Termin vergessen, sollte man sich einen entsprechenden Vermerk im Kalender machen. Der Antrag kann auch schon während des laufenden Betreuungsjahres geltend gemacht werden.


Vermögensfreibetrag I

Das Sozialgesetzbuch XII sieht für den" Hilfeempfänger" verschiedene Grenzen vor, bis zu denen sein Vermögen geschützt ist.
In den in unseren Zusammenhängen wichtigen Fällen sehen diese Vermögensgrenzen folgendermaßen aus:
Bezieht das Kind Grundsicherung, so darf es ein Vermögen von 2600 € haben. Der gleiche Freibetrag gilt im vollstationären Bereich und auch beim ambulant betreuten Wohnen.
Vermögen, was über diese Beträge hinausgeht, wird vom Sozialamt vereinnahmt. Das gleiche gilt (unabhängig von der Höhe des Vermögens) in der Regel für Zinserträge.


Vermögensfreibetrag/Erbschaft

Nach dem oben Gesagten fällt eine Erbschaft eines behinderten Menschen an das Sozialamt, da in der Regel der Freibetrag überschritten wird.
Allerdings gibt es seit Ende der 80er Jahre spezielle Testamente, die diese Konsequenz zuverlässig verhindern.
In diesem sog."Behindertentestament" wird die Erbschaft des behinderten Menschen durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers und die Einsetzung des Kindes als Vorerbe gegenüber dem Zugriff des Sozialamts abgesichert. Die obigen Freibeträge gelten dann für die Erbschaft nicht.


Pflegeversicherung

Nach wie vor nehmen die medizinischen Dienste der Pflegeversicherung in großem Umfang Begutachtungen vor. Dabei werden auch die Angehörigen befragt, wieviel Pflege täglich anfällt.
Diese Auskünfte sind in der Regel unvollständig und zum Nachteil des pflegebedürftigen Menschen, da in der Alltagsroutine viele Pflegeleistungen oft nicht mehr im Bewusstsein sind.
Vor jeder Begutachtung empfiehlt es sich daher dringend, einige Tage lang ein auf die Minute genaues "Pflegetagebuch"zu führen und wirklich alle Handreichungen, Verrichtungen, Tätigkeiten usw. der Pflegeperson minutiös zu dokumentieren.
Dies hilft sehr, den wirklichen Pflegebedarf nachzuweisen. Entsprechende Pflegetagebücher der Pflegekassen oder Krankenkassen sind mit Vorsicht zu gebrauchen, da sie die relevanten Zeiten oft sehr einschränkend darstellen.


Begutachtung

Bei Feststellung der Schwerbehinderung, der Pflegebedürftigkeit usw. sind oft Gutachter beteiligt. Diese Gutachter werden in der Regel von den Behörden ausgewählt oder sind z. B. Amtsärzte.
An der Neutralität diese Gutachter kann Zweifel bestehen, da sie parteilich sein könnten.

Nach § 14 Abs. 5 SGB IX muss der Rehabilitationsträger(dies gilt nicht für das Sozialamt) dem Leistungsberechtigten auf dessen Wunsch drei Sachverständige benennen, unter denen dieser selbst eine Auswahl treffen kann. Diese Möglichkeit wird immer noch viel zu wenig genutzt und kann in manchem Fall sicherlich das Ergebnis einer Begutachtung deutlich beeinflussen.


Zuständigkeit für Sozialhilfesachen/Rechtsschutzversicherung

Seit dem 1.1.2005 sind für Sozialhilfesachen nicht mehr wie bisher die Verwaltungsgerichte, sondern die Sozialgerichte zuständig.
Dies ist in gewissem Sinne von Vorteil, da nun die Rechtsschutzversicherungen in der Regel für derartige Gerichtsverfahren einstehen. Dies ist eine Verbesserung, da die Rechtsschutzversicherungen für die Verwaltungsgerichte meist nicht gezahlt haben.
Im Bereich der Rechtsschutzversicherung empfiehlt sich der Abschluss einer Spezialversicherung für Menschen mit Behinderung bei der Winterthur-Versicherung (über die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe e.V.)

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